Goldschmitt Schweiz GmbH
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Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der Goldschmitt Schweiz GmbH

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  1. Allgemeine Bestimmungen
    1. Diese AGB gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen der Firma Goldschmitt Schweiz GmbH (nachstehend kurz Goldschmitt GmbH genannt) an ihre Auftraggeber. Abweichungen von den AGB der Goldschmitt GmbH gelten nur, wenn sie von dieser ausdrücklich schriftlich anerkannt werden.
    2. Entgegenstehende oder von den AGB der Goldschmitt GmbH abweichende Bedingungen oder vertragsändernde Bestimmungen des Auftraggebers wird hiermit widersprochen; sie werden Goldschmitt GmbH gegenüber nur wirksam, wenn Goldschmitt GmbH diesen Änderungen schriftlich zustimmt. Das gilt insbesondere auch für den Fall, das die Bestellung unter Hinweis auf den Auftraggeber erfolgt.
    3. Die AGB der Goldschmitt GmbH sind Grundlage auch für alle künftigen Geschäfte zwischen Goldschmitt GmbH und dem Auftraggeber, insbesondere auch dann, wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

  2. Auftragsannahme
    1. Sämtliche Bestellungen und Aufträge, die der Goldschmitt GmbH vom Auftraggeber unmittelbar oder durch Aussendienstmitarbeiter erteilt werden, sind nur dann verbindlich, wenn diese schriftlich bestätigt werden.
    2. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung massgebend. Nebenabreden oder Änderungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung der Goldschmitt GmbH.
    3. Abweichungen der bestellten oder gelieferten Artikel von der Bestellung, insbesondere im Hinblick auf Material und Ausführung, bleiben im Rahmen des technischen Fortschritts ausdrücklich vorbehalten.

  3. Lieferfrist
    1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Auftraggeber gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
    2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand das Werk verlassen hat.
    3. Die Lieferfrist verlängert sich bei Massnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die ausserhalb unseres Willens liegen, z. B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Massnahmen und Hindernisse. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Von uns werden Beginn und Ende derartiger Hindernisse in wichtigen Fällen dem Auftraggeber baldmöglichst mitgeteilt. Ist die Lieferung bzw. Annahme nicht rechtzeitig erfolgt, so kann die andere Partei vom Vertrag zurücktreten. Die Ausübung des Rücktrittsrechts muss zwei Wochen vorher schriftlich angekündigt werden. Schadensersatzansprüche sind jedoch ausgeschlossen, wenn die jeweilige Partei den zuvor dargestellten Obliegenheiten genügt hat.
    4. Teillieferungen sind innerhalb der von uns angegebenen Lieferfristen zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch daraus nicht ergeben.
    5. Nach Ablauf der Lieferfrist wird ohne Erklärung eine Nachlieferfrist von 14 Tagen in Lauf gesetzt. Nach Ablauf der Nachlieferungsfrist gilt der Rücktritt vom Vertrag unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen als erfolgt. Der Rücktritt vom Vertrag nach Ziffer l, Satz 2 tritt nicht ein, wenn der Käufer während der Nachlieferungsfrist dem Verkäufer erklärt, dass er auf Erfüllung des Vertrages besteht. Der Verkäufer wird jedoch von der Lieferverpflichtung frei, wenn der Käufer sich auf Anfrage des Verkäufers innerhalb der Nachlieferungsfrist nicht dazu äussert, ob er auf Vertragserfüllung besteht.
    6. Fixgeschäfte werden nicht getätigt. Eine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung zwischen den Parteien bleibt vorbehalten.
    7. Will der Käufer Schadensersatz statt der Leistung beanspruchen, so muss er dem Verkäufer eine bestimmte Wochenfrist mit der Androhung setzen, dass der nach Ablauf dieser Frist die Erfüllung ablehne. Die Frist wird von dem Tag an gerechnet, an dem die Mitteilung des Käufers durch Einschreiben eingeht. Die Bestimmung gilt im Falle der Ziffer 5 Satz 2 anstelle des dort ausgeführten Rücktritts nur, wenn die Fristsetzung des Käufers dem Verkäufer innerhalb der Nachlieferungsfrist zugegangen ist.
    8. Vor Ablauf der Nachlieferungsfrist sind Ansprüche des Käufers wegen verspäteter Lieferung ausgeschlossen.

  4. Lieferumfang
    1. Der Lieferumfang wird durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung bestimmt.
    2. Konstruktions- oder Formänderungen, die auf die Verbesserung der Technik bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Auftraggeber zumutbar sind.
    3. Zulassungsrechtliche Bauteile können auf Wunsch mit einem Teilgutachten gegen Bezahlung ausgestellt werden.

  5. Annullierungskosten
    1. Tritt der Auftraggeber unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, können wir unbeschadet der Möglichkeit einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen und 15% des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

  6. Verpackung und Versand
    1. Verpackungen werden Eigentum des Auftraggebers und von uns berechnet. Porto- und Verpackungsspesen werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Wahl der Versandart erfolgt nach bestem Ermessen. Bei Lieferungen aus auswärtigen Lagern kann ein pauschalierter Lieferzuschlag in Rechnung gestellt werden. Sämtliche Waren reisen auf Rechnung und Gefahr des Empfängers. Versicherungen werden von uns nur auf besonderen Wunsch des Empfängers gegen Berechnung der Kosten abgeschlossen. Warenrücknahmen sind grundsätzlich nur nach unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung und nur gegen Gutschrift zur Verrechnung mit anderen Waren möglich.
  7. Abnahme und Verzug
    1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Liefergegenstand anzunehmen. Mangels abweichender Vereinbarung (Lieferung durch uns) erfolgt die Übergabe am Sitz der Verkaufsfirma. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Liefergegenstand unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb einer Kalenderwoche nach Zugang der Bereitstellungsanzeige oder sonstiger Mitteilung von der Fertigstellung am Übergabeort zu prüfen. Der Auftraggeber hat die Pflicht, den Liefergegenstand innerhalb derselben Frist anzunehmen, es sei denn, er ist unverschuldet vorübergehend zur Annahme verhindert.
    2. Bleibt der Auftraggeber mit der Abnahme des Kaufgegenstandes länger als sieben Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig im Rückstand, so sind wir nach Setzung einer Nachfrist von weiteren sieben Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, Schadensersatz zu verlangen oder eine Rückstandsrechnung auszustellen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Auftraggeber die Annahme ernsthaft oder endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht imstande ist.
    3. Die Gefahr geht mit der Annahme des Liefergegenstandes auf den Auftraggeber über. Erklärt der Auftraggeber, er werde den Liefergegenstand nicht annehmen, so geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes im Zeitpunkt der Verweigerung auf den Auftraggeber über.
    4. Gerät die Goldschmitt GmbH in Verzug, kann der Auftraggeber – sofern er glaubhaft machen kann, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede volle Woche des Verzuges von je 0,5%, insgesamt jedoch höchstens 5% des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte. Sowohl Schadenersatzansprüche des Auftraggebers wegen Verzögerung der Lieferungen als auch Schadenersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Nr. 4 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen der verzögerten Lieferungen, auch nach Ablauf einer der Goldschmitt GmbH etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, oder groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Auftraggeber im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von Goldschmitt GmbH zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
    5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf Verlangen der Goldschmitt GmbH innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf diese Lieferung besteht.
    6. Werden Versand oder Zustellung der Waren auf Wunsch des Auftraggebers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Auftraggeber für jeden weiteren angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5% des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5% netto des Auftragsumfanges berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.

  8. Preisänderungen
    1. Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmässigen Einstandspreise, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Auftraggeber ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt. Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, sind Preisänderungen gemäss der vorgenannten Regelung zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als sechs Wochen liegen.

  9. Gefahrübergang
    1. Die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht – auch bei Teillieferungen – mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder sonst zur Ausführung und der Versendung bestimmten Personen oder Anstalt auf den Auftraggeber über. Die Verpackung erfolgt mit markt- und branchenüblicher Sorgfalt. Der Versand erfolgt nach besten Ermessen von der Goldschmitt GmbH. Auf schriftlichen Wunsch und Kosten des Auftraggebers wird die Sendung von Goldschmitt gegen Bruch-, Transport- Feuerschäden versichert.
    2. Verzögert sich die Lieferung oder Leistung infolge von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.
    3. Teillieferungen sind zulässig, es sei denn, die teilweise Erfüllung hat für den Auftraggeber kein Interesse. Dies ist es jedoch durch den Auftraggeber schon bei Auftragserteilung bekannt zu geben. Jede Teillieferung gilt als selbstständiges Geschäft.
    4. Ausgelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Auftraggeber unbeschadet der Rechte nach Ziffer X. (Gewährleistung und allgemeine Haftung) entgegenzunehmen.

  10. Gewährleistung und allgemeine Haftung
    1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die angelieferten Waren unverzüglich nach Erhalt auf offensichtliche Mängel, insbesondere auch auf offensichtliche Fehlermengen oder Beschädigungen zu untersuchen und diese unverzüglich, spätestens jedoch binnen 8 Tagen, und zwar vor Be- bzw. bei Verarbeitung oder Verbindung respektive der Vermischung der Ware der Goldschmitt GmbH gegenüber der Goldschmitt GmbH schriftlich und spezifiziert anzuzeigen, andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge.
    2. Vor jeglicher Weiterverwendung ist die Ware hinsichtlich Beschaffenheit und Funktionsfähigkeit gemäss Herstellerangaben zu überprüfen. Sämtliche Abweichungen der Ist- von der Sollbeschaffenheit der gelieferten Ware sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 8 Tagen ab Lieferung, schriftlich gegenüber der Goldschmitt GmbH anzuzeigen. Später eingehende Reklamationen – gleich, ob wegen offener oder verdeckter Mängel –können nicht akzeptiert werden. Den Auftraggeber trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst sowie für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
    3. Ist die Ware mangelhaft, behält sich die Goldschmitt GmbH vor, den Mangel nach ihrer Wahl zunächst durch Nachlieferung oder Nachbesserung (Nacherfüllung) zu beheben. Im Falle der Nacherfüllung ist die Goldschmitt GmbH verpflichtet, alle zu diesem Zweck erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Ware nach einem anderen Ort als dem Bestimmungsort verbracht wurde. Sollte die Mangelbeseitigung nicht möglich oder wirtschaftlich nicht sinnvoll sein, ist die Goldschmitt GmbH berechtigt, den Vertrag zu kündigen.
    4. Das Verlangen des Auftraggebers auf Nacherfüllung hat schriftlich zu erfolgen. Dem Auftragnehmer ist für die Nacherfüllung eine Frist von 3 Wochen einzuräumen. Ist die Forderung respektive Leistung nachzubessern, so ist ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolgreichen zweiten Versuch gegeben. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so steht dem Auftraggeber das Recht zu, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Firstsetzung bleiben unberührt.
    5. Wählt der Auftraggeber wegen eines Mangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Die Verjährungsfrist für Ansprüche, die auf mangelhafter Ware beruhen, beträgt 12 Monate ab Lieferung der Ware.
    6. Garantien im Rechtssinne erhält der Auftraggeber durch die Goldschmitt GmbH nicht.
    7. Eine über diesen Abschnitt hinausgehende Gewährleistung weitergehender Schadens-ersatzansprüche, insbesondere für Mangelfolgeschäden oder für entgangenen Gewinn, die auf einen Mangel an der Ware zurückzuführen sind, ausser in den Fällen des Abschnittes über den Verzug gem. Ziff. VII., können nicht geltend gemacht werden.
    8. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner dann nicht, wenn der Auftraggeber wegen einer garantierten Beschaffenheit einen Schadenersatzanspruch geltend macht (gemäss OR, insbesondere Artikel 200-210).
    9. Soweit gemäss der vorliegenden Ziffer diese AGB die Haftung der Goldschmitt GmbH auf Schadensersatz ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für alle Ansprüche wegen Verzuges, Verschulden bei Vertragsabschluss, Pflichtverletzung und unerlaubter Handlung. Soweit die Haftung der Goldschmitt GmbH ausgeschlossen und beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer oder Führungsgehilfen. Die Haftung ist der Höhe nach auf den typischen vorhersehbaren Schaden unter Ausschluss des entgangenen Gewinns beschränkt. Diese Regelung gilt nicht für Ansprüche wegen anfänglichen Unvermögen oder bei zu vertretener Unmöglichkeit, wenn die Goldschmitt GmbH nicht den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informiert und eine eventuelle Gegenleistung erstattet, gemäss OR.
    10. Die Goldschmitt GmbH sieht es als zwingend erforderlich an, dass der Gewährleistungsprozess einem genauen Ablauf folgt. Dieser sieht vor, dass der Gewährleistungsfall zunächst bei der Goldschmitt GmbH angezeigt werden muss. Danach muss vom Auftraggeber das bei Goldschmitt GmbH erhältliche Service-Formular komplett ausgefüllt werden. Dieses Formular wird in der Folge von Goldschmitt GmbH bearbeitet. Dann leitet die Goldschmitt GmbH entsprechende Massnahmen ein. Um dem Gewährleistungsantrag des Auftraggebers stattgeben zu können, verlangt die Goldschmitt GmbH eine Rücksendung der reklamierten Produkte innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Lieferung des Austauschprodukts an den Auftraggeber. Schickt der Auftraggeber das reklamierte Produkt nicht innerhalb dieser Frist zurück, lehnt die Goldschmitt GmbH jegliche Gewährleistung ab.
    11. Übernehmen eine Fachwerkstatt oder ein sonstiger gewerblicher Partner die Gewährleistungsarbeiten, so ist hierfür ein schriftlicher Auftrag der Goldschmitt GmbH Voraussetzung. Die geleisteten Arbeiten vergütet die Goldschmitt GmbH mit einem Stundensatz von 60 Euro netto unter Vorgabe fester Arbeitszeitrichtwerte für die zu tätigenden Arbeiten. Von der Goldschmitt GmbH genehmigte Fahrtkosten, die im Rahmen der Gewährleistungsarbeiten anfallen, werden mit 27 Cent / Kilometer vergütet. Diese werden zum aktuellen Tageskurs umgerechnet.

  11. Eigentumsvorbehalt
    1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus Warenlieferungen aus der gesamten Geschäftsverbindung, einschliesslich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen Eigentum des Verkäufers. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird.
    2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet.
    3. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung der Liefergegenstände durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht verbraucherkreditrechtliche Regelungen Anwendung finden oder dies ausdrücklich durch uns schriftlich erklärt wird. Bei Verwendung gegenüber Kaufleuten, einer juristischen Person öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gilt darüber hinaus folgendes:
    4. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen uns und dem Auftraggeber vereinbarten Kaufpreises (einschliesslich Mehrwertsteuer) ab, die dem Auftraggeber aus der Weiterveräusserung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Auftraggeber nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäss nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, können wir verlangen, dass der Auftraggeber die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
    5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Auftraggeber wird stets für uns vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
    6. Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen vermischten Gegenständen. Der Auftraggeber verwahrt das Miteigentum für uns.
    7. Der Auftraggeber darf die Liefergegenstande weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte, hat der Auftraggeber uns unverzüglich davon zu benachrichtigen und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter sind auf unser Eigentum hinzuweisen.
    8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Auftraggebers freizugeben, als der Wert ihr zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigt.
    9. Bei Pflichtverletzungen des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Goldschmitt GmbH nach erfolglosem Ablauf einer dem Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist zur Leistung neben der Rücknahme auch zum Rücktritt berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Auftraggeber ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme bzw. in der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch die Goldschmitt GmbH liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, die Goldschmitt GmbH hatte dies ausdrücklich erklärt.

  12. Unmöglichkeit und Vertragsanpassung
    1. Ist die Lieferung unmöglich, dann ist der Auftraggeber berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass die Goldschmitt GmbH dies nicht zu vertreten hat, jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Auftraggebers auf 10% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
    2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Abschnitt III. Ziff. 3 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb Goldschmitt GmbH erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben und nach den rechtlichen Grundsätzen des Wegfalls oder Teilwegfalls der Geschäftsgrundlage angemessen angepasst. Soweit es wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht der Goldschmitt GmbH das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will die Goldschmitt GmbH von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat sie dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Auftraggeber mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Auftraggeber eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

  13. Umtausch
    1. Das Recht zum Umtausch von mangelfrei gelieferter Ware besteht grundsätzlich nicht. Sollte der Auftraggeber eine fehlerhafte Bestellung aufgegeben haben, kann Goldschmitt GmbH einem Umtausch zustimmen, sofern der Auftraggeber seine Umtauschabsicht innerhalb von 8 Tagen ab Lieferung schriftlich gegenüber der Goldschmitt GmbH anzeigt. Für die notwendige Überprüfung der Umtauschware bei der Goldschmitt GmbH ist diese berechtigt, vom Auftraggeber Aufwendungsersatz in Höhe von 30 % (netto) des Rechnungswertes, mindestens jedoch einen Betrag in Höhe von CHF 75.- zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer zu verlangen. Im Falle des Umtausches erhält der Auftraggeber eine Gutschrift in entsprechender Höhe. Eine Rückzahlung des Kaufpreises erfolgt in diesen Fällen nicht.

  14. Datenschutz
    1. Die Goldschmitt GmbH ist berechtigt im Rahmen der Zweckbestimmung der Geschäftsbeziehungen die anvertrauten personenbezogenen Daten unter Beachtung des Datenschutzgesetzes und der sonstigen Datenschutzbestimmungen zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen.

  15. Zahlungsbedingungen
    1. Die Rechnung wird zum Tage der Lieferung bzw. der Bereitstellung der Ware ausgestellt. Danach ist die Zahlung der Rechnungssumme und etwaiger Nebenleistungen sofort fällig. Ein Hinausschieben der Fälligkeit (Valutierung) ist grundsätzlich ausgeschlossen.
    2. Zahlungen sind sofort nach Rechnungsstellung netto ohne Abzug fällig.
    3. Zahlungen müssen grundsätzlich bar erfolgen. Werden dennoch anstelle von barem Geld oder Überweisungen, Wechsel vom Verkäufer angenommen, so wird bei der Hereinnahme der Wechsel nach dem Nettoziel vom 30 Tage ab Rechnungserhalt/Warenversand/Bereitstellung ein Zuschlag von 1% der Wechselsumme berechnet.
    4. Vorzinsen werden nicht gewährt.
    5. Zahlungen werden stets zur Begleichung des ältesten fälligen Schuldpostens zuzüglich der aufgelaufenen Verzugszinsen verwendet.
    6. Massgeblich für den Tag der Abfertigung der Zahlung ist in jedem Fall der Postausgangsstempel. Für Banküberweisungen gilt der Vortag der Gutschrift der Bank des Verkäufers als Tag der Abfertigung der Zahlung.
    7. Bei Zahlung nach Fälligkeit werden Zinsen von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet. Es sind höhere oder niedrigere anzusetzen, wenn der Verkäufer eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweisen oder wenn der Käufer eine geringere Belastung nachweist.
    8. Vor vollständiger Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschliesslich Zinsen ist der Verkäufer zu keinen weiteren Lieferungen aus laufenden Verträgen verpflichtet. Die Geltendmachung von Verzugsschäden bleibt vorbehalten.
    9. Bei Zahlungsverzug des Käufers oder drohender Zahlungsunfähigkeit oder sonstiger wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers kann der Verkäufer nach Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen für noch ausstehende Lieferungen aus irgendeinem laufenden Vertrag unter Vorfall des Zahlungsziels bare Zahlung vor Ablieferung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz geltend machen.
    10. Die Aufrechnung mit oder die Zurückbehaltung von fälligen Rechnungsbeträgen ist nur bei unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig Dieses gilt auch im Falle der Zahlungseinstellung des Verkäufers. Sonstige Abzüge (z. B. Porto) sind unzulässig.
    11. Wechsel, soweit sie in Zahlung genommen werden, werden nur gegen Erstattung der Spesen angenommen. Wechsel und Akzepte mit einer Laufzeit von mehr als drei Monaten werden nicht angenommen.
    12. Der Versand an Privatkunden erfolgt grundsätzlich nur per Vorkasse. Geschäftskunden aus dem Inland erhalten je nach Vereinbarung die Ware zur Zahlung innerhalb 10 Tagen rein Netto, per Vorkasse oder Bar bei Abholung. Die Erstbelieferung erfolgt jedoch auch hier per Bar oder Vorkasse. Sollte mit einem Geschäftskunden ein Zahlungsziel vereinbart worden sein, so erfolgt bei nicht termingerechter Zahlung eine weitere Belieferung ebenfalls nur per Bar-Nachnahme oder Vorkasse. Geschäftskunden aus dem Ausland erhalten die Ware per Vorkasse.
    13. Bei Zahlungsverzug oder bei Gefährdung von Forderungen der Goldschmitt GmbH durch eine erhebliche Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers ist die Goldschmitt GmbH berechtigt, die Forderung sofort fällig zu stellen oder angemessene Sicherheiten zu verlangen. In einem solchen Fall ist die Goldschmitt GmbH ferner berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Stellung einer angemessenen Sicherheit auszuführen.

  16. Allgemeine Betriebserlaubnis und Gutachten zulässig für Schweizer Strassenverkehr
    1. Die Kopie oder der Nachdruck von Gutachten der Goldschmitt GmbH oder unserer Lieferanten ist ohne unsere schriftliche Genehmigung verboten und kann bei Zuwiderhandlung strafrechtlich verfolgt werden.
    2. Eine Rücknahme der Ware auf Grund behördlicher Beanstandungen oder Änderung der Gesetzeslage kann nicht erfolgen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche Änderungen und Umrüstungen an Fahrzeugen, die am öffentlichen Strassenverkehr teilnehmen, in die Fahrzeugpapiere eintragen zu lassen. Für alle Unterlassungen diesbezüglich trifft uns keinerlei Haftung.
    3. Wir behalten uns vor bei Einkauf oder Einbau im Ausland, Aufwandsgebühren ab CHF 150.- zu verrechnen. Höhe variiert je nach Aufwand.

  17. Erfüllungsort und Gerichtsstand
    1. Erfüllungsort ist Sitz des Lieferers, Biel / Bienne.
    2. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für unseren Firmensitz zuständig ist. Wir sind auch berechtigt, am Firmensitz des Auftraggebers zu klagen.
    3. Es gilt ausschliesslich Schweizer Recht unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Auftraggeber seinen Firmensitz im Ausland hat.

  18. Sonstiges
    1. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Auftraggebers aus dem mit uns geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.
    2. Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.
    3. Bei Lieferverträgen mit Auslandsberührung gilt das Schweizer Recht.
    4. Für Rücksendungen gilt, dass diese nur in Verbindung mit einem Fehlererfassungsprotokoll bei uns angenommen werden. Das Fehlererfassungsprotokoll erhalten Sie nach telefonischer Rücksprache umgehend von unseren Verkaufsberatern. Alle Rücksendungen müssen auf dem günstigsten Versandweg versandt werden.
    5. Es gelten ausschliesslich diese Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen. Die Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen respektive Einkaufsbedingungen des Auftraggebers oder Bestellers gelten nur insoweit, als der Goldschmitt GmbH diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

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